Zusammenfassung des Urteils B 2016/31: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, beantragte den Familiennachzug für seine Familie in die Schweiz. Die Behörden lehnten den Antrag ab, da er finanziell nicht selbstständig war und bereits Schulden angehäuft hatte. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, die in Bulgarien als Flüchtling anerkannt wurde, erhielt Asyl. Das Gericht entschied, dass die Familie in Bulgarien leben soll, da keine konkrete Gefahr für sie in diesem Land besteht. Die Beschwerde wurde abgelehnt, und die Kosten von CHF 2000 wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2016/31 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 20.12.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Ausländerrecht, Verweigerung Familiennachzug, Art. 3, Art. 10 Abs. 2, Art. 16 |
Schlagwörter: | Schweiz; Familie; Hinweis; Bulgarien; Aufenthalt; Wegweisung; Verfahren; Hinweise; Dossier; Hinweisen; Migration; Kinder; Familiennachzug; Entscheid; Beschwerdeführer; Aufenthalts; Ausländer; Gesuch; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Sozialhilfe; Beschwerdeführern; Verfahrens; Interesse; Vollzug |
Rechtsnorm: | Art. 11 BV ;Art. 117 ZPO ;Art. 13 BV ;Art. 25 BV ;Art. 29 BV ;Art. 3 EMRK ;Art. 36 BV ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 106 Ib 182; 124 I 231; 128 I 225; 130 I 180; 130 II 281; 135 I 161; 135 II 110; 135 II 377; 137 I 284; 137 II 305; 138 III 217; 139 I 315; 139 I 330; 140 V 521; 141 III 369; |
Kommentar: | - |
62 Abs. 1 lit. e, Art. 83 Abs. 1 bis 6, Art. 90, Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 73
VZAE. Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots resp. des Verbots der Rechtsverzögerung (E. 2). Kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit in der Schweiz (E. 3). Der Beschwerdeführer kann den finanziellen Bedarf für sich und seine Familie in der Schweiz nicht decken, weshalb eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht (E. 4.1). Die Verweigerung des Familiennachzugs ist verhältnismässig (E.
4.2). Wegweisungsvollzugshindernisse verneint (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/31). Entscheid vom 20. Dezember 2016
Besetzung
Vizepräsident Linder; Verwaltungsrichter Heer, Bietenharder, Zindel; Ersatzrichterin Gmünder; Gerichtsschreiber Bischofberger
Verfahrensbeteiligte
A.Y., B.Y., C.Y., D.Y. und E.Y.,
Beschwerdeführer 1 bis 5,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Familiennachzugsgesuch für B.Y., C.Y., D.Y. und E.Y.
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
A.Y. (auch: X.Y.), geboren 1986, ist somalischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben übersiedelte er im Jahr 1991 1992 von R., Somalia, nach S., Jemen. Aus wirtschaftlichen Gründen flog er am 2. September 2003 von T., Jemen, nach Rom, von wo aus er am 4. September 2003 illegal in die Schweiz einreiste. Sein Asylgesuch wies das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) mangels Flüchtlingseigenschaft am 3. Februar 2004 ab. Gleichzeitig wurde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 25. März 2009 erteilte ihm das damalige Ausländeramt (heute: Migrationsamt) mit Zustimmung des damaligen Bundesamtes für Migration BFM (heute: SEM) eine Härtefallbewilligung (Aufenthaltsbewilligung, Vorakten Migrationsamt A.Y. [fortan: Dossier A], S. 20, 24-34, 42-51, 55-60, 62, 69, 147, 149 f.,
174, 248, 350, 379).
Am 17. Dezember 2010 heiratete A.Y., dessen erste Ehe am 14. März 2006 geschieden wurde, in St. Gallen B.Y., geboren 1988, ebenfalls somalische Staatsangehörige. B.Y. übersiedelte nach eigenen Angaben im Jahr 1996 von Somalia nach S., Jemen. Anfangs 2009 flog sie in die Türkei und reiste von dort nach Bulgarien, wo sie als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde. Aus der Ehe gingen die drei Kinder C.Y. (alias Z.Y.), geboren 2011, D.Y., geboren 2012, und E.Y., geboren 2015, hervor (Dossier A, S. 71, 270-272, 297-301, 420-426, 438, 632, Vorakten B.Y.
[nachfolgend: Dossier B], S. 19-28, 55 f., act. 11/18).
A.Y. häufte seit dem Jahr 2010 Schulden an (Dossier A, S. 264, 306-310, 344-346, 373-375, 380-383, 417-419, 497 f., 547-553, 626-628, 629, act. 11/28), arbeitete
unregelmässig (Dossier A, S. 80, 84, 90 f., 118 f., 256-259, 289-291, 341 f., 369,
387-391, 414, 490 f., 580 f., 593, 630 f., 634, 671-673, act. 11/3.3 und 8, Beilagen zu
act. 11/22), war zeitweilig arbeitslos (Dossier A, S. 108-114, 260-263, 339 f., 370 f.),
bezog seit Ende 2011 finanzielle Sozialhilfe (Dossier A, S. 334, 343, 348, 358, 361, 372,
416, 545 f., 625, act. 11/27) und wurde straffällig (Dossier A, S. 163 f., 175 f., 244 f.,
647-649). Am 28. März 2012 resp. am 18. April 2013 verlängerte das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung jeweils unter der Bedingung, sich vom Sozialamt loszulösen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, keine neuen Schulden zu verursachen und die bestehenden Schulden zu tilgen (Dossier A, S. 349 f., 378 f.). Am 5. November 2014 verfügte das Betreibungsamt St. Gallen eine Lohnpfändung bis 3. November 2015 (Dossier A, S. 554 f., act. 11/28).
Am 18. Januar 2011 reiste B.Y. in die Schweiz ein. Am 30. März 2011 reichte A.Y. für sie ein Familiennachzugsgesuch ein. Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 wies das Migrationsamt ein Gesuch von B.Y. für vorübergehenden Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens ab. Am 9. Mai 2011 reiste B.Y. nach Bulgarien aus. Im August 2011 flog sie von Griechenland nach Norwegen, wo sie am 18. August 2011 erfolglos um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 31. August 2011 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch vom 30. März 2011 ab (Dossier A, S. 274-281, 320-325,
Dossier B, S. 12 f., 19-27).
Am 2. Mai 2012 reiste B.Y. in die Schweiz ein und ersuchte am 3. Mai 2012 um Asyl. Mit Verfügung vom 5. März 2013 trat das damalige Bundesamt für Migration (heute: SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung von B.Y., C.Y. und
D.Y. aus der Schweiz an. Am 14. März 2013 erhob B.Y. durch ihren damaligen Vertreter dagegen offenbar Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2013 gewährte ihr das Bundesverwaltungsgericht,
den Ausgang des Verfahrens zusammen mit C.Y. und D.Y. in der Schweiz abzuwarten.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht
B.Y. bzw. deren Ehemann auf, den Aufenthaltsort von B.Y. und ihren Kindern bekannt zu geben. Mit Urteil D-3033/2013 vom 17. Januar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 14. März 2013 ab, soweit es darauf
eintrat. Ein Wiedererwägungsgesuch des damaligen Vertreters von B.Y. und ihren Kindern vom 4. Februar 2014 wies das damalige Bundesamt für Migration (heute: SEM) mit Verfügung vom 10. März 2014 ab. Mit Urteil D-1739/2014 vom 7. Mai 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen am 2. April 2014 erhobene Beschwerde nicht ein, nachdem es mit Zwischenverfügung vom 10. April 2014 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte (Dossier B, S. 19-27, 62-68, 102-108, 111-113, 119-139, 184-187, 215-220, 223-227).
Am 23./24. Januar 2014 reichte A.Y. durch seinen damaligen Vertreter ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und die ältesten zwei Kinder ein. Gleichzeitig ersuchte er darum, seinen Familienangehörigen den Aufenthalt während des Verfahrens in der Schweiz zu gewähren. Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 wies das Migrationsamt letzteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Die dagegen vom damaligen Vertreter von A.Y. erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde und sie nicht gegenstandslos wurden (vgl. Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 2. April 2014, Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2014/59 vom 11. Juli 2014 sowie Verfügung des Bundesgerichts 2C_852/2014 vom 2. Oktober 2015). Mit Verfügung vom
26. November 2014 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch vom 23./24. Januar 2014 insbesondere wegen der Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit ab (Dossier A, S. 395-404, 412 f., 441-450, 505-519, 568-575, act. 11/20).
Dagegen rekurrierte A.Y. durch seinen damaligen Vertreter am 10. Dezember 2014 beim Sicherheits- und Justizdepartement (act. 11/1). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 wies das Departement das Migrationsamt an, einstweilen auf Vollzugshandlungen zu verzichten (act. 11/25). Mit Entscheid vom 21. Januar 2016 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs ab und wies das Migrationsamt an, B.Y. und ihren mittlerweile drei Kindern eine Ausreisefrist anzusetzen (act. 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Familiennachzug führe zu einer Sozialhilfeabhängigkeit, da dem berechneten, monatlichen Bedarf gemäss den Richtlinien der Vereinigung der Migrationsämter Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein (VOF) von CHF 5495.75 infolge der gegenüber dem Beschwerdeführer 1 verfügten Lohnpfändung das betreibungsrechtliche Existenzminimum von CHF 4263 gegenüberstehe, woraus ein
monatliches Manko von CHF 1232.75 resultiere. Der Fehlbetrag habe sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vergrössert. Ein zu berücksichtigender, künftiger Erwerb der Ehegattin liege nicht vor. Mangels gefestigtem Anwesenheitsrecht könne
A.Y. aus Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug geltend machen. Das öffentliche Interesse, eine Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden, vermöge die privaten Interessen am Familiennachzug zu überwiegen. A.Y. und seine Familie hätten schon lange damit rechnen müssen, das Familienleben nicht in der Schweiz leben zu können. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Bulgarien lasse den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen. Es beständen keine konkreten Gefährdungen, welche den Vollzug der Wegweisung in das EU-Mitgliedsland Bulgarien als unzumutbar erscheinen liessen. Die Kinder von A.Y. und B.Y. würden sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden und seien nicht der Gefahr einer Entwurzelung ausgesetzt. Die Bestimmungen des UNO-übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, UNO-KRK) ständen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
Gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 21. Januar 2016 erhoben A.Y. (Beschwerdeführer 1) und B.Y. (Beschwerdeführerin 2) für sich und die Kinder C.Y. (Beschwerdeführerin 3), D.Y. (Beschwerdeführer 4) und E.Y. (Beschwerdeführerin 5) am 4. Februar 2016 (Eingang am 5. Februar 2016) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei unter Kostenfolge aufzuheben und den Beschwerdeführern 2 bis 5 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig, subeventuell als unzumutbar zu erklären die Streitsache subsubeventuell an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Im Weiteren sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und den Beschwerdeführern 2 bis 5 ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren (act. 1). Ebenfalls am 4. Februar 2016 (Eingang am 8. Februar 2016) beantragten die Beschwerdeführer in einem separaten Schreiben, der Gerichtspräsident sei zu verpflichten, in den Ausstand zu treten (act. 4). Am 9. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (act. 7). Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (act. 10). Gleichentags reichten die Beschwerdeführer eine nicht unterzeichnete Eingabe ein (act.
13). Am 11. April 2016, 22. April 2016, 14. Mai 2016, 16. Juli 2016, 2. August 2016, 6.
August 2016, 29. September 2016, 7. Oktober 2016 und 29. November 2016 reichten
die Beschwerdeführer weitere Eingaben ein (act. 16, 19, 22, 25, 28, 31, 33, 36, 38, 41).
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2016 (act.
1) erfolgte rechtzeitig (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Obschon sich die Beschwerdebegründung in erster Linie auf pauschale Verweise beschränkt und sich kaum mit dem angefochtenen Entscheid bzw. dessen Motiven auseinandersetzt (vgl. hierzu VerwGE B 2016/172 vom 26. Oktober 2016 E. 2 und VerwGE B 2016/208 vom
24. November 2016 E. 1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch), erfüllt die Beschwerde formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP), zumal an die Qualität und Ausgestaltung der Begründung – speziell bei Beschwerden nicht rechtskundig vertretener Personen – keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. VerwGE B 2015/124 vom 26. Oktober 2016 E. 1, www.gerichte.sg.ch). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei den Beschwerdeführern 2 bis 5 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten (act. 1, S. 1). Mit dem materiellrechtlichen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beurteilung dieser Frage (vgl. BGer 2C_852/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 2.2 f.). überdies wird der Aufenthalt der Beschwerdeführer 2 bis 5 in der Schweiz seit dem 26. Oktober 2015 von den Behörden toleriert (act. 11/25). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin pauschal auf vorinstanzliche
Eingaben verwiesen wird (act. 1, S. 3 Ziff. 4 bis 6). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGer 1C_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 2.5 mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in vorinstanzlichen Eingaben der Beteiligten nach Gründen zu suchen, aus denen der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (vgl. VerwGE B 2014/107 vom 25. Mai 2016 E. 2 und VerwGE B 2013/237 vom
23. Januar 2015 E. 1 je mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Offen bleiben kann sodann, ob die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben der Beschwerdeführer vom 9. Februar 2016 (act. 7), 23. Februar 2016 (act. 13), 11. April
2016 (act. 16), 22. April 2016 (act. 19), 14. Mai 2016 (act. 22), 16. Juli 2016 (act. 25), 2.
August 2016 (act. 28), 6. August 2016 (act. 31), 29. September 2016 (act. 33), 7.
Oktober 2016 (act. 36 und 38) und 29. November 2016 (act. 41) zu beachten sind, da sie keine zusätzlichen für den Entscheid wesentlichen (tatsächlichen) Vorbringen enthalten (vgl. VerwGE B 2015/139 vom 17. Dezember 2015 E. 1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Im übrigen ist das von den Beschwerdeführern am 4.
Februar 2016 gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts geltend gemachte
Ausstandsbegehren (act. 4) gegenstandslos geworden, da der Präsident nicht mitwirkt.
Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor (act. 1, S. 3 f., Ziff. III/1, act. 7, act. 41), die Vorinstanz habe Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten missachtet, gemäss welchem Verfahren mit Kinderbeteiligung prioritär zu behandeln seien. Überdies sei die Verfahrensdauer auch mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) vier bis fünffach zu lang (act. 7).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Schweiz das Europäische übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten vom 25. Januar 1996 nicht ratifiziert hat, weshalb sich die Beschwerdeführer nicht – auch nicht analog – darauf berufen können (vgl. hierzu den von den Beschwerdeführern zitierten achten Bericht des Bundesrates über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 26. Mai 2004, BBl 2004 3809 ff., 3835).
Sodann kann der Vorinstanz keine Verletzung des Beschleunigungsgebots resp. des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV vorgeworfen werden (vgl. hierzu BGer 2C_647/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, siehe auch Art. 88
Abs. 2 lit. a VRP). Das vorinstanzliche Verfahren begann mit der Rekurseingabe am 10. Dezember 2014 (act. 11/1) und wurde mit dem Rekursentscheid vom 21. Januar 2016 (act. 2) abgeschlossen. Ausserhalb gesetzlicher und gerichtlicher Fristen liessen sich die Beschwerdeführer durch ihren damaligen Vertreter unaufgefordert am 11. Januar 2015 (act. 11/4), 15. Januar 2015 (act. 11/6), 30. Januar 2015 (act. 11/7), 4. Februar
2015 (act. 11/8), 18. Februar 2015 (act. 11/11), 24. März 2015 (act. 11/13 f.), 29. Mai
2015 (act. 11/19), 13. Oktober 2015 (act. 11/21), 26. Oktober 2015 (act. 11/22), 1. Dezember 2015 (act. 11/30) und zuletzt am 6. Januar 2016 (act. 11/33) vernehmen. Auch wurde das bundesgerichtliche Verfahren 2C_852/2014 betreffend prozeduraler Aufenthalt der Beschwerdeführer 2 bis 4 mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 abgeschlossen (act. 11/20). Dieses Verfahren wurde durch die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 bis 4 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2014/59 vom 11. Juli 2014 (Dossier A, S. 505-519) anhängig gemacht und hätte sich fraglos auf die materielle Beurteilung des Rekurses auswirken können. Bei dieser Sachlage haben sich die Beschwerdeführer die Verfahrensdauer von über 13 Monaten in erster Linie selbst zuzuschreiben.
Weiter vertreten die Beschwerdeführer die Ansicht, sie hätten gestützt auf Art. 8 EMRK einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug.
Der vom Beschwerdeführer beantragte Familiennachzug beruht auf Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20, AuG). Im Unterschied zu Art. 42 f. AuG verschafft Art. 44 AuG den Beschwerdeführern 2 bis 5 keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, da der Beschwerdeführer 1 bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ebenso fehlt ihnen die Möglichkeit, eine Bewilligung nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu beanspruchen, wäre doch unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der nachziehende Beschwerdeführer 1 über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügte, was bei blosser Aufenthaltsbewilligung, auch wenn es sich dabei um eine Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG handelt, nicht der Fall ist, zumal der Beschwerdeführer 1 über keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. BGer 2C_281/2016 vom 5. April 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Namentlich unterhält der Beschwerdeführer 1, welcher kein anerkannter Flüchtling ist, in der Schweiz keine besonders intensiven, über eine normale Integration
hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher beruflicher Natur bzw. keine entsprechend vertieften sozialen Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass er sich nach eigenen Angaben (act. 1, S. 4 Ziff. III/2) unter dem Druck der Verantwortung für die hier anwesenden Familienmitglieder angeblich „in jeder Hinsicht gefestigt und stabilisiert“ hat. Im Weiteren ergibt sich weder aus der UNO-KRK noch aus Art. 11 BV ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl.
T. HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: ACHERMANN/AMARELLE/CARONI/ EPINEY/KÄLIN/UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., S. 128, BGE 139 I 315 E. 2.4 und BGer 2C_613/2014 vom 8. Januar 2015 E. 3.6 je mit Hinweisen). Insbesondere aus Art. 3, Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 UNO-KRK ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche auf Bewilligung (vgl. BGer 2C_145/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.3.4). Da die Beschwerdeführer somit weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten können, ist die Frage der Erteilung eines Anwesenheitsrechts gestützt auf Art. 44 AuG von der Migrationsbehörde in pflichtgemässer Ermessensausübung (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG) zu prüfen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch) sowie die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden können (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP, vgl. VerwGE B 2013/219 vom 17. Dezember 2015 E. 2.2, www.gerichte.sg.c h).
4.
Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AuG erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sofern das Nachzugsgesuch fristgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz sind zu berücksichtigen. Schliesslich darf die
Wahrnehmung des Anspruchs nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7 mit Hinweisen).
Art. 44 lit. c AuG bezweckt, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob eine weitere Belastung der Sozialhilfe bei der Bewilligung des Familiennachzugs erfolgt, ist allerdings nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden. Für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2 f. mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG). Bejaht wird die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit, wenn im Zeitpunkt des Entscheids nicht mit einer Verbesserung der Situation gerechnet werden kann und das Fürsorgerisiko aller Wahrscheinlichkeit nach bestehen bleibt. Dabei wirkt sich eine hohe Verschuldung negativ auf die Zukunftsprognose aus (vgl. VerwGE B 2012/230 vom 9. Oktober 2013
E. 8.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.c h).
Gestützt auf die Richtsätze der VOF vom November 2011 (www.vof.ch), deren Anwendung das Verwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung einzig hinsichtlich des Ergänzungsbedarfs relativiert und im Übrigen nicht beanstandet hat (vgl. VerwGE B 2014/128 vom 8. Juli 2014 E. 3.2.1 und VerwGE B 2012/112 vom 12. März 2013 E. 3.4.1 je mit Hinweisen, insbesondere auf BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.3, www.gerichte.sg.ch), ging die Vorinstanz in Erwägung 4b des angefochtenen Entscheides (act. 2, S. 7 f.) konkret von einem monatlichen Mindestbedarf der Beschwerdeführer von CHF 5495.75 aus. Dieser Betrag ist insofern zu berichtigen, als darin ein Ergänzungsbedarf für fünf Personen von CHF 873 enthalten sind. Demzufolge ist von einem monatlichen Mindestbedarf von CHF 4622.75 auszugehen. Diesem Betrag ist wegen der anhaltend hohen Schulden des Beschwerdeführers 1, welche eine weitere Lohnpfändung erwarten lassen (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister vom 27. Oktober 2015, act. 11/28), das betreibungsrechtliche Existenzminimum von CHF 4263 gegenüberzustellen. Insgesamt verbleibt damit ein Manko von CHF 359.75. überdies ergibt sich aus der Bestätigung
der Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen vom 27. Oktober 2015 (act. 11/27), dass der Beschwerdeführer 1 alleine, d.h. ohne den Nachzug der Beschwerdeführer 2 bis 5, zwischen Dezember 2011 und November 2013 bereits auf finanzielle Sozialhilfe in der Höhe von CHF 27‘158.45 angewiesen war und die Sozialen Dienste auch über Verlustscheine für nicht beglichene Gesundheitskosten verfügen. Unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 keinerlei Ausbildung absolviert haben, ist nicht zu erwarten, dass der erforderliche Bedarf auf längere Sicht gedeckt werden könnte, zumal nicht ersichtlich ist und von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin 2 in absehbarer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Vielmehr räumen die
Beschwerdeführer selbst ein, dass der Beschwerdeführer 1 das Existenzminimum nicht erreiche (act. 1, S. 5 Ziff. IV). Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz in Erwägung 3c des angefochtenen Entscheides (act. 2, S. 8 f.) auf den Standpunkt stellte, es bestehe konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit, weshalb die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 44 lit. c AuG nicht erfüllt seien. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 lit. b des ILO-übereinkommens Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1) geltend machen (act. 25), ist festzuhalten, dass dieses Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGE 106 Ib 182 E. 3). Gleiches gilt im Übrigen, soweit sie sich in ihren Eingaben vom 2. August 2016 (act. 28) und 6.
August 2016 (act. 31) auf Art. 2 Abs. 2 resp. Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1, UNO-Pakt I) berufen (vgl. BGE 135 I 161 E. 2.2 mit Hinweisen). Dessen ungeachtet bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer 1 durch die geltende arbeitsrechtliche Gesetzgebung in der Schweiz indirekt diskriminiert würde (vgl. hierzu Botschaft betreffend die Ratifikation des Übereinkommens über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 8. Januar 1960, BBl 1960 I 29 ff.,
35 ff.).
Zu prüfen bleibt, ob sich die Verweigerung des Familiennachzugs aufgrund einer Interessenabwägung als verhältnismässig erweist. Dabei sind nach Art. 96 Abs. 1 AuG namentlich die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl. auch
Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E.
2.1 mit Hinweis auf BGE 135 II 377 E. 4.3).
Der Beschwerdeführerin 2 wurde in Bulgarien als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihr Asyl gewährt. Damit verfügt sie dort über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.2). Dementsprechend besteht für die Beschwerdeführer in Bulgarien gestützt auf Art. 8 EMRK ein Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung. Der Beschwerdeführer 1 reiste im Jahr 2003 im Alter von 17 Jahren illegal in die Schweiz ein und lebt damit seit 13 Jahren in der Schweiz. Als in der Schweiz besonders gut integriert verwurzelt kann er aber nicht betrachtet werden. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich nennenswert in die Schweizer Gesellschaft eingebracht hätte. Auch wenn er seit dem 1. September 2010 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Q. AG stehen sollte (Beilage zu act. 11/4, www.zefix.ch), gelang es ihm überdies nicht, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr musste er von den Sozialen Diensten der Stadt St. Gallen unterstützt werden (act. 11/27). Auch hielt ihn das vorangegangene Rekursverfahren nicht davon ab, straffällig zu werden. Zum insgesamt vierten Mal musste er am 13. Juli 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis verurteilt werden (Dossier A, S. 163 f., 175 f., 244 f., 647-649). Auch wenn dies nicht überbewertet werden darf, zeugt dies davon, dass er es nicht geschafft hat, sich der hiesigen Rechtsordnung anzupassen. Unter diesen Umständen erscheint es für den Beschwerdeführer 1 zumutbar, mit seiner Ehefrau in Bulgarien zu leben. Die Beschwerdeführer 3 bis 5 befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Weltweit ziehen viele Kinder in vergleichbarem Alter zusammen mit ihren Eltern in fremde Länder. Umso mehr kann ihnen zugemutet werden, ihren Eltern nach Bulgarien zu folgen (vgl. BGer 2C_272/2014 vom 6. Februar 2015 E. 3.3). Aufgrund des nicht gefestigten Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers 1 (vgl. E. 3 hiervor) mussten die Beschwerdeführer im Übrigen damit rechnen, ihr Familienleben ausserhalb der Schweiz führen zu müssen. Sollte der Beschwerdeführer 1 seine Familie nicht nach Bulgarien begleiten wollen, können die Beschwerdeführer das Familienleben besuchsweise grenzüberschreitend bzw. praktisch täglich über die Neuen Medien pflegen. Vor diesem Hintergrund vermögen die privaten Interessen an einem Familiennachzug die öffentlichen Interessen an einer restriktiven Einwanderungspolitik und daran, eine zusätzliche Belastung der Sozialhilfe
zu vermeiden, nicht zu überwiegen. Die Verweigerung des Familiennachzugs ist verhältnismässig.
Bei Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht möglich, nicht zulässig nicht zumutbar erscheinen lassen, verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Wird das ausländerrechtliche Nachzugsgesuch, wie vorliegend, abgelehnt, hat die kantonale Behörde die Zulässigkeit des damit verbundenen Wegweisungsentscheids bzw. die dessen Vollzug entgegenstehenden Hindernisse zu prüfen und dem zuständigen SEM nötigenfalls die vorläufige Aufnahme zu beantragen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AuG und BGer 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.4.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 II 305 E. 3.2). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- Ausweisung im Heimat- Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist. Ob die konkrete Gefährdung tatsächlich eintreten wird, lässt sich aufgrund der Natur der Sache nicht strikt beweisen. Es genügt deshalb, wenn die konkrete Gefährdung dem für die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31, AsylG) angewandten Beweismass entsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. BVGE 2014/26 vom 8. Oktober 2014 E. 7.7.4 mit Hinweisen).
Laut Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die Ausländerin der Ausländer weder in den Heimat- in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen dorthin gebracht werden kann. Diesbezüglich vertreten die Beschwerdeführer die Ansicht, es sei offen, ob eine Pflicht Bulgariens bestehe, die Einreise der Beschwerdeführer 2 bis 5 zu gestatten (act. 1, S. 5 Ziff. III/5).
Wie aus dem Schreiben des Innenministeriums der Republik Bulgarien vom 20. Februar 2013 hervorgeht (Dossier B, S. 74), haben die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies zwischenzeitlich geändert haben könnte und Bulgarien über die Verzögerung der Überstellung nicht informiert worden wäre, bestehen nicht. Der Wegweisungsvollzug ist daher als möglich
zu bezeichnen (vgl. hierzu Art. 4 Ziff. 3 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, SR 0.142.112.149). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Frist für die Überstellung der Beschwerdeführer 2 bis 5 von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Amtsblatt der Europäischen Union, L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff., http://eur-lex.europa.eu;
Dublin-Verordnung) sei abgelaufen, können sie von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin 2 hat in Bulgarien das asylrechtliche Verfahren bereits durchlaufen. Ihrem Asylantrag wurde dort stattgegeben.
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – wie etwa das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement- Gebot (Art. 33 des UNO-Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, SR 0.142.30, FK), Art. 3 EMRK (vgl. BGE 135 II 110 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 124 I 231 E.
2a S. 235 ff.) Art. 3 des UNO-übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche erniedrigende Behandlung Strafe (SR 0.105, FoK)
– einer Weiterreise der Ausländerin des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. hierzu auch Art. 25 Abs. 3 BV und P. Bolzli, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 83 N 10 ff.).
Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 8.3.3 des Urteils D-3033/2013 vom 17. Januar 2014 (Dossier B, S. 119-139, 134 f.) festgehalten hat, bringen die Beschwerdeführer nicht glaubhaft vor, und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern 2 bis 5 im Falle einer Wegweisung nach Bulgarien die konkrete, ernsthafte und wahrscheinliche Gefahr einer erniedrigenden Behandlung droht. Die Beschwerdeführer erschöpfen sich im Wesentlichen darin, in allgemeiner Weise auf die Flüchtlingskrise in Europa (act. 4), einen Zeitungsartikel über eine europaweite Studie zum Vertrauen in die Behörden und Mitmenschen (act. 13 und 14.2), die angeblich allgemeine Diskriminierung von Muslimen in Bulgarien (act. 33), auf eine Zeitungsreportage zur Situation entlang der türkisch-bulgarischen Grenze (act. 4,
act. 38 f.) sowie auf Unruhen im Aufnahmezentrum Harmanli (act. 41 und 41.1) hinzuweisen. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und des FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es sind mithin keine Hinweise dafür ersichtlich, dass eine Wegweisung nach Bulgarien sich aufgrund systemischer Mängel als unzulässig erweisen würde (vgl. BVerwGer E-8393/2015 vom 9. März 2016 E. 5.4.1).
Zu untersuchen bleibt, ob der Vollzug nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ausländerinnen und Ausländer in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 UNO-KRK. Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Insbesondere ist die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland resp. im sicheren Drittstaat als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten (vgl. BVerwGer E-1690/2012 vom 29. Januar 2014 E. 8.4.2 mit Hinweis).
Vorweg ist festzuhalten, dass Bulgarien in der „Safe Countries-Liste“, Stand Juni 2014 (www.sem.admin.ch), aufgeführt ist, weshalb eine Wegweisung dorthin gemäss Art. 83 Abs. 5 AuG in der Regel zumutbar ist. Im konkreten Fall ist es der gesunden, erwachsenen Beschwerdeführerin 2 ohne Weiteres zumutbar, nach Bulgarien zurückzukehren. Die minderjährigen Beschwerdeführer 3 bis 5, welche mittlerweile ein Jahr bzw. vier und fünf Jahre alt sind, halten sich seit ihrer Einreise in die Schweiz am
2. Mai 2012 resp. seit ihrer Geburt im 2012 resp. im 2015 höchstens rund viereinhalb Jahre hier auf. Sie sind heute noch klein. Demzufolge sind sie noch nicht in einem Alter, in welchem sie sich hinsichtlich ihrem Wohnumfeld und den Freizeitaktivitäten in der Schweiz bereits derart verwurzelt hätten, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar bezeichnet werden müsste. Ein soziales und schulisches Umfeld konnten
sie sich während der kurzen Aufenthaltsdauer und aufgrund ihres jungen Alters noch nicht aufbauen, zumal die Beschwerdeführerin 3 erst seit dem 15. August 2016 das erste Kindergartenjahr besucht (act. 34.1). Die drei gesunden Kinder werden bei einer Wegweisung nach Bulgarien somit auf keine Integrationsschwierigkeiten stossen, welche das Kindeswohl gefährden könnten, auch wenn sie die dortige Amtssprache, wie ihre Eltern, erst erlernen müssen. Konkrete Anhaltspunkte, welche dessen ungeachtet für eine Gefährdung des Kindeswohls sprechen würden, werden von den Beschwerdeführern nicht glaubhaft dargetan, weshalb der Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch keine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden kann (act. 4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin 2 sowie den minderjährigen Beschwerdeführern 3 bis 5 in Bulgarien angesichts des Wohlstandsgefälles und des Entwicklungsstandes des Landes möglicherweise eingeschränktere Entfaltungsmöglichkeiten als in der Schweiz zur Verfügung stehen, lässt ihre Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. bereits BVerwGer D-3033-2013 vom 17.
Januar 2014 E. 8.4.3, Dossier B, S. 119-139, 136).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien nicht nur als möglich, sondern er ist auch zulässig und zumutbar, was die Vorinstanz in Erwägung 6c des angefochtenen Entscheides (act. 2, S. 12) zutreffend ausgeführt hat.
Zusammenfassend können der Vorinstanz keine Rechtsfehler vorgeworfen werden, wenn sie die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 lit. c AuG als nicht erfüllt betrachtete, das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung schwerer gewichtete als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einer Familienzusammenführung in der Schweiz sowie das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneinte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem End-entscheid ist insbesondere in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und, wie vorliegend, keine weiteren Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind (vgl. BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2 mit Hinweis). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig und das von ihm angestrebte Verfahren
nicht aussichtslos ist (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 erster Satz BV). Eine Person gilt dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweisen und Richtlinie zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess des Kantonsgerichts vom Mai 2011, www.sg.ch). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Diese vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Ingress und lit. b ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 217
E. 2.2.4 mit Hinweis). Weiter muss die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 29 Abs. 3 zweiter Satz BV zur gehörigen Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig sein (BGE 128 I 225 E. 2.3 mit Hinweisen). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180
2.2 mit Hinweisen).
Unabhängig davon, ob die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet sind, die prozessuale Bedürftigkeit zu belegen - das entsprechende kantonale Gesuchsformular (abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch) wurde nicht eingereicht - , waren die Gewinnaussichten des von ihnen angestrebten
Verfahrens beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Zum massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen) am 4. Februar 2016 (act. 1) war sowohl das Familiennachzugsgesuch vom 30. März 2011 als auch das Gesuch vom 23./24. Januar 2014 um vor-übergehenden Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens und um Erlass vorsorglicher Massnahmen bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Damit waren die Gewinnaussichten hinsichtlich des Gesuchs vom 23./24. Januar 2014 beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, zumal sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers 1 zwischenzeitlich nicht nachhaltig verbesserte. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kann dementsprechend wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (vgl. hierzu BGer 2C_336/2015 vom 21. April 2016 E. 4). Dessen ungeachtet ist das Gesuch zwischenzeitlich ohnehin gegenstandslos geworden. Einerseits wird im vorliegenden Verfahren auf die Erhebung von amtlichen Kosten verzichtet (vgl. E. 8 hiernach). Andererseits anerkennen die Beschwerdeführer ausdrücklich, dass die mutmassliche Unvollständigkeit der Beschwerde, welche allenfalls einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte begründen können, mit den Ausführungen in der separaten Eingabe vom 4. Februar 2016 (act. 4) behoben wurde.
8. (…).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
Die amtlichen Kosten von CHF 2000 werden den Beschwerdeführern auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Linder Bischofberger
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